USUROCRAZIA: LE BANCHE TEDESCHE NON PAGANO, NON RESTITUISCONO SPESE ILLECITE TRACANNATE AI LORO CLIENTI NONOSTANTE UNA SENTENZA DELLA CORTE CIVILE FEDERALE

 Nach Urteil zu Bankgebühren

:Geld zurück? Gibt’s nicht

Manche Banken weigern sich, unrechtmäßig erhobene Entgelte zu erstatten. Nun ist eine Klage gegen zwei Sparkassen in Vorbereitung.

Gebäudeansicht mit entferntem Schriftzug "Sparkasse"

Tschüss Sparkasse – das werden wohl auch einige Kun­d:in­nen nach Konflikten um Erstattungen sagenFoto: Dirk Sattler/imago

BERLIN taz | Mit einer Musterfeststellungsklage will der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zwei Sparkassen verklagen, die Ver­brau­che­r:in­nen eine Erstattung von unrechtmäßig erhobenen Gebühren verweigerten.

„Verbraucherinnen und Verbraucher können verlangen, die von den Sparkassen eigenmächtig erhöhten Entgelte erstattet zu bekommen“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller. „Leider weigern sich die Berliner Sparkasse und die Sparkasse KölnBonn, die nach Auffassung des vzbv berechtigten Forderungen ihrer Kunden zu erfüllen.“ Deshalb leite der Verband nun weitere gerichtliche Schritte ein.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom April. Darin entschied das Gericht, dass entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die zu höheren oder neuen Entgelten führen, unwirksam sind. Entgelte dürften nicht ohne aktive Zustimmung der Kun­d:in­nen geändert werden, sonst würden diese unangemessen benachteiligt. Bei AGB-Änderungen gilt Schweigen als Zustimmung.

Das Urteil fiel zwar im Fall der Postbank. Jedoch gab es gleiche Klauseln auch bei anderen Geldinstituten. Ein Verfahren gegen eine andere Bank würde also wohl zu dem selben Urteil kommen. Verbraucher:innen, deren Banken in den vergangenen Jahren höhere Entgelte auf Grundlage einer AGB-Änderung gefordert haben, können daher eine Erstattung fordern.

Doch schon bald nach dem Urteil mehrten sich die Berichte, denen zufolge nicht alle Banken eine Rückforderung einfach begleichen. Die beiden Sparkassen verweisen auf taz-Anfrage auf eine anderweitige Rechtsprechung des BGH. Demnach seien Preise dann gültig, wenn Kun­d:in­nen sie seit mehr als drei Jahren nicht beanstanden hätten. Beide Sparkassen hätten in den vergangenen drei Jahren keine Preiserhöhungen per AGB-Änderung vorgenommen.

Mit der geplanten Musterfeststellungsklage wollen die Ver­brau­cher­schüt­ze­r:in­nen nun gerichtlich klären lassen, dass die geforderten Entgelte unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhung erstattet werden müssen. Betroffene Kun­d:in­nen der beiden Sparkassen können sich unter http://www.musterfeststellungsklagen.de/bankge­buehren melden.

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